Satzung    der

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung,
Ortsvereinigung Osnabrück e.V.


Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.11.2005
Eingetragen beim Amtsgericht Osnabrück im Vereinsregister 1298

§ 1   Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Ortsvereinigung Osnabrück e.V." Er ist im Vereinsregister eingetragen.


  2. Der Sitz der Ortsvereinigung ist Osnabrück. Sie ist der Bundesvereinigung gleichen Namens mit dem Sitz in Marburg sowie der Landesvereinigung gleichen Namens mit dem Sitz in Hannover angeschlossen.
§ 2   Zweck und Aufgaben
  1. Die Ortsvereinigung tritt für die Rechte und das Wohlergehen aller Menschen mit einer geistigen Behinderung, ihrer Eltern, sonstigen Angehörigen und Sorgeberechtigten ein, unterstützt sie in ihrem Bestreben, gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen und setzt sich für die barrierefreie Gestaltung aller Lebensbereiche ein. Dabei versteht sie sich als Selbsthilfeorganisation und Solidargemeinschaft. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bietet der Verein u. a. die Betreuung durch einen Familienentlastenden Dienst, Freizeitmaßnahmen und Informationsveranstaltungen an.


  2. Die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Ortsvereinigung Osnabrück e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


  3. Die Vereinigung setzt sich mit allen ihren Mitteln für ein besseres Verständnis der Belange geistig behinderter Menschen in der Öffentlichkeit ein.


  4. Die Vereinigung legt besonderen Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten, konfessionellen oder wissenschaftlichen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung.
§ 3   Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Heilpädagogische Hilfe Osnabrück e.V.", der es seinerseits ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4   Mittel des Vereins
  1. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Geld und Sachspenden,
    3. sonstige Zuwendungen.

  2. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrags für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.


  3. Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung entscheidet der Vorstand. Bei Geschäften mit einem Wert von über 5000 € ist ein Beschluss des gesamten Vorstands erforderlich.
§ 5   Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Bei Eltern geistig behinderter Menschen gilt, falls nicht anders beantragt, die Mitgliedschaft für beide Ehegatten gemeinsam. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


  2. Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Frist durch eingeschriebenen Brief,
    2. durch Ausschluss durch den Vorstand,
    3. durch Tod.
§ 6   Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
§ 7   Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf oder wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangt, einberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erfolgen. Die Ladung der Mitglieder erfolgt unter der zuletzt bekannten Anschrift.


  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Leiter.


  3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.


  4. Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.


  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden und der Mehrheit des Vorstandes. Ehegatten, die gemeinsam Mitglied sind, haben nur eine Stimme. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 8   Der Vorstand
  1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart sowie höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstands sollen Angehörige von Menschen mit einer geistigen Behinderung sein. Mitarbeiter der Ortsvereinigung können nicht Mitglieder des Vorstands sein. Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein.


  2. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung alle vier Jahre. Ersatzwahlen erfolgen jeweils bis zum Ende der betreffenden Wahlperiode. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis er ordnungsgemäß neu gewählt wird. Wiederwahl ist möglich. Nur Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind, können in den Vorstand gewählt werden.


  3. Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein muss. Zur Wirksamkeit schriftlicher Willenserklärungen genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.


  4. Der Vorstand ist für die allgemeine Geschäftsführung, die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sowie für die Verwaltung des Vermögens verantwortlich.


  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9   Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.



Willkommen bei der Lebenshilfe Osnabrück, ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung geistig behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. Hier möchten wir Sie über unser soziales Engagement informieren. In Osnabrück bietet unser Familienentlastender Dienst (FeD) Betreuung für Ihr behindertes Kind, im Freizeitclub können Behinderte und nicht Behinderte die Freizeit verbringen und gemeinsam Lebensfreude, Spass und Freude erleben. Auch betreute Freizeit kann mit Hilfe sozial engagierter, dem Gemeinnutz verpflichteter Betreuer angeboten werden. Außerdem informieren wir Sie über Aktuelles, Kontakt, Ansprechpartner, Adressen, Termine und unsere Satzung.

Behindert ist man nicht, behindert wird man.

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